Änderung § 30 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 30 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 30 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 30 Periodizität


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:

1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit
im Betrieb,

2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 



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