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Änderung § 33 AgrStatG vom 16.07.2019
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§ 33 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 33 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 33 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten |
(1) 1 Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2 In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig. (2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen. 2. Erhebungsmerkmale sind: a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1, b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1, c) die Waldfläche. |
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