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Änderung § 4 AgrStatG vom 25.07.2006
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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung | § 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale | |
(Text alte Fassung) (1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt: 1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale: a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt; b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet; 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben. (2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen. | (Text neue Fassung) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt: 1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben. |
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