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Änderung § 24 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 24 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 24 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität | (Text neue Fassung)§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: | |
1. Agrarstrukturerhebung: a) Grundprogramm (§ 27), b) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29), | 1. Agrarstrukturerhebung (§ 26), |
2. Landwirtschaftszählung: | |
a) Haupterhebung (§ 33), b) Weinbauerhebung (§ 36), c) Gartenbauerhebung (§ 39), d) Binnenfischereierhebung (§ 42). (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden gemeinsam durchgeführt. (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre, beginnend 1999, durchgeführt. (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt. | a) Haupterhebung (§ 29), b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32). (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt. (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind. |
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