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Änderung § 70 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 70 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 70 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | (Text neue Fassung)§ 70 Erhebungsart und Periodizität |
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben. | Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. |
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