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Änderung § 80 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 80 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 80 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben. |
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden. |
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