Tools:
Update via:
Änderung § 99 AgrStatG vom 12.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 99 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 99 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 99 (Inkrafttreten) | (Text neue Fassung)§ 99 Übergangsvorschriften |
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7292/al17519-0.htm