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Änderung § 99 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 99 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 99 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 99 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)