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Änderung § 4 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale | |
(Text alte Fassung) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt: 1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung. |
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