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Änderung § 18 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 18 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 18 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen. (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. |
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