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Änderung § 20 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 20 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 20 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Erhebungsmerkmale | |
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind: | |
(Text alte Fassung) 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere, 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit, 3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere, 4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere. | (Text neue Fassung) 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere, 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit. |
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