Änderung § 20 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 20 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 20 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Erhebungsmerkmale


Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

(Text alte Fassung)

1. bei den Beständen an Rindern und Schafen:

die
Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2. bei den Beständen an Schweinen:

die
Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit,

3. bei den Beständen an Pferden:

die Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,

4. bei den Beständen an Geflügel:

die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere.


(Text neue Fassung)

1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.




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