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Änderung § 11 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 11 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Text alte Fassung) § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum | (Text neue Fassung)§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit |
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind: 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche, 2. beim Anbau von Zierpflanzen: a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland, b) die beheizte Grundfläche unter Glas, | (1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind 1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen: a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, b) die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, |
(Textabschnitt unverändert) c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken, | |
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland, 3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. | d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, 2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. |
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