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Änderung § 13 AgrStatG vom 13.12.2014
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§ 13 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 13 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben. | (Text neue Fassung) Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben. |
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