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Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 13.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2014 durch Artikel 1 des 3. AgrStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.



Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.

§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Bäume.



(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,

2. die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes
sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,

3. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.


(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm


(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben,



1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.



§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. zu den Flächen im Freiland:



4. zur Bewässerung:

a) die bewässerbare Fläche,

b) die bewässerte Fläche,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


c) die Bewässerungsverfahren,

d) die Herkunft des verwendeten Wassers,

5. zu den Beständen

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

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c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,



c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

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6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,

7. a) die Ausstattung mit und

b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,



6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Art und Nutzungszweck,

7. (aufgehoben)

8. (aufgehoben)

9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

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10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit oder der Flächenumfang der erbrachten Arbeitsleistungen,



10. (aufgehoben)

11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,



a) die landwirtschaftliche und die gartenbauliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

12. die Art der Gewinnermittlung,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,

14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,



15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,

16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,

b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,

17. die Form der Umsatzbesteuerung,

18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung:

a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

b) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

c) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

19. die im Umweltinteresse genutzten Flächen,

20. zu Wirtschaftsdüngern:

a) die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

b) für flüssigen Wirtschaftsdünger die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c) für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,

d) die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,

e) die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart.

(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:

1. zu den Betriebseinnahmen:

die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,

2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen:

die Grundfläche nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.

Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.

(2) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,

3.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres,

4.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5. das Erhebungsmerkmal
nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,

6. das
Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet,

7.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr,

8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016,

9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet,

10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres.
Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte, die Aussaatflächen und die ausgewinterten Flächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Baumobst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.



(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst

1. bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben:
Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,

2.
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,

3.
bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,

4. bei Reben:
die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,

5. bei Baumobst:
Schätzungen der Ernteverwendung,

6. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.

Die Schätzungen
werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung


(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.



(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.

(heute geltende Fassung) 

§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,

2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.



1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,

2. in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli.

§ 91 Erhebungseinheiten


(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens

a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b) zehn Rindern,

c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d) 20 Schafen,

e) 20 Ziegen,

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f) 1.000 Stück Geflügel,



f) 1.000 Haltungsplätzen für Geflügel,

g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,

h) 0,5 Hektar Tabakfläche,

i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.



§ 92 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

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2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5. die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.



§ 93 Auskunftspflicht


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(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.



(1) 1 Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. 2 § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. 3 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5. (aufgehoben)

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

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2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1)



2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1),

3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),


sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

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(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.



(5) 1 Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) 1 Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) 1 Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3 Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

§ 94a Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;

2. die Werte nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;

5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.



§ 97 Betriebsregister


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(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. 4 Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig.



(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2.
zur Ziehung von Stichproben,

3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10. zur agrarstatistischen Auswertung.

4
Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2. Erhebungsmerkmale
der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3. Erhebungsmerkmale
der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a),

4. Erhebungsmerkmale
der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1),

5. Erhebungsmerkmale
der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Absatz 2),

6. Erhebungsmerkmale
der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

7. Erhebungsmerkmale
der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

8. Erhebungsmerkmale
der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

9. Erhebungsmerkmale
der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

10. Erhebungsmerkmale
der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1) und

11. Angaben,
die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhoben wurden (§ 97a Absatz 1).

(2) 1 In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

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1a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a) die geografischen Koordinaten und

b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4. die Art des Betriebs,

5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7. die Beteiligung an

a) Bundesstatistiken nach § 1 und

b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a

(agrarstatistische Erhebungen),

8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9. die Kennnummer im Statistikregister,

10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

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11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,



11. die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

2 Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. 3 Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,

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1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen,

3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4. dem Statistikregister sowie

5. allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1 Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2 Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3 Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(6) 1 Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2 Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

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(7) 1 Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist.



(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8)
1 Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, soweit sie vorhanden sind. 2 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(9) 1
Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben


(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

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(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.



(2) 1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2 Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3 Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4 Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5 Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

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(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3) und der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.



(4) 1 Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) 1 Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) 1 Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.