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Änderung § 17 AgrStatG vom 13.12.2014
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§ 17 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 17 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Bäume. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind: 1. die Gesamtfläche des Baumobstanbaus, 2. die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche, 3. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise. |
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. |
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