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Änderung § 26 AgrStatG vom 13.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrStatGÄndG am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 26 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm | |
(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten. (2) Abweichend von Absatz 1 werden | |
(Text alte Fassung) 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben, | (Text neue Fassung) 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben, |
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben. (3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben. |
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