Tools:
Update via:
Änderung § 33 AgrStatG vom 16.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AgrStatGÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 33 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 33 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten |
(1) 1 Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2 In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig. (2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen. 2. Erhebungsmerkmale sind: a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1, b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1, c) die Waldfläche. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7292/al73163-0.htm