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Abschnitt 6 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 6 Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
Die Ernteerhebung umfasst:
- 1.
- Ernte- und Betriebsberichterstattung,
- 2.
- Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 19. Juli 2006 BGBl. I S. 1659 m.W.v. 25. Juli 2006
§ 45 (weggefallen)
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst
- 1.
- bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,
- 2.
- bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
- 3.
- bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,
- 4.
- bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,
- 5.
- bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,
- 6.
- die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014
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