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Abschnitt 7 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
§ 48 wird in 9 Vorschriften zitiert
Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- Erhebung in Brütereien,
- 2.
- Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
- 3.
- Erhebung in Geflügelschlachtereien.
Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:
- 1.
- die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
- 2.
- zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember.
Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 52 wird in 5 Vorschriften zitiert
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.
(2) 1Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. 2Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 1. Februar 2015
Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
1Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die
- 1.
- zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 14. Dezember 2019
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 1. Januar 2010
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