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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Schließ- und Sicherungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstechnikerin nach den §§ 2 bis 7 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, die folgenden Aufgaben als technischer Systemspezialist, als Planer und Umsetzer von Objektsicherungen und als Kundenberater unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Belange eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,

2.
Projekte planen, Angebote erstellen, Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und des Datenschutzes,

3.
Anlagen und deren Komponenten herstellen, montieren, demontieren, parametrieren und Funktion prüfen, Fehler und Störungen suchen, bestimmen und beheben, Wartung und Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,

4.
Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstechnikerin.

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