Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3197) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Schließ- und Sicherungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstechnikerin nach den §§ 2 bis 7 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, die folgenden Aufgaben als technischer Systemspezialist, als Planer und Umsetzer von Objektsicherungen und als Kundenberater unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Belange eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
- Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,
- 2.
- Projekte planen, Angebote erstellen, Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und des Datenschutzes,
- 3.
- Anlagen und deren Komponenten herstellen, montieren, demontieren, parametrieren und Funktion prüfen, Fehler und Störungen suchen, bestimmen und beheben, Wartung und Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
- 4.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstechnikerin.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschlussprüfung zum Metallbauer/Metallbauerin, Elektroniker/Elektronikerin, Informationselektroniker/Informationselektronikerin, Konstruktionsmechaniker/ Konstruktionsmechanikerin, Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin und Elektroniker/Elektronikerin für Gebäude und Infrastruktursysteme,
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Metall- oder Elektroberuf, zum Glaser/zur Glaserin, Tischler/Tischlerin oder Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin und danach mindestens eine einjährige Berufspraxis,
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 3 Gliederung und Struktur der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in drei Handlungsbereiche, denen jeweils Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet sind:
- 1.
- Handlungsbereich „Projektierung" mit den Qualifikationsschwerpunkten
- a)
- Projektanalyse,
- b)
- Leistungsbeschreibung;
- 2.
- Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik" mit den Qualifikationsschwerpunkten
- a)
- Mechanische Systeme,
- b)
- Elektrische Systeme,
- c)
- Sicherungssysteme;
- 3.
- Handlungsbereich „Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten
- a)
- Kundenmanagement,
- b)
- Personalmanagement,
- c)
- Qualitätsmanagement,
- d)
- Kostenmanagement.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanalyse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Angebot zur Umsetzung eines Projektes der Schließ- und Sicherungstechnik auszuarbeiten. Dazu gehört, die Anforderungen, die sich aus einem Projekt ergeben, erkennen zu können und dabei alle maßgeblichen Parameter im Umfeld des Projektes in die Analyse mit-einzubeziehen, insbesondere Vorgaben durch Kunden und Dritte sowie durch Rechtsvorschriften, Normen und einschlägige Regelwerke zu beachten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erkennen von Projektanforderungen,
- 2.
- Erstellen von Risikoanalysen,
- 3.
- Prüfen der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Vorgaben,
- 4.
- Dokumentieren der Objektbewertung.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungsbeschreibung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den Daten, die in der Projektanalyse erhoben werden, ein Projekt zu planen und mögliche Alternativen aufzuzeigen. Daraus ist ein Angebot zu kalkulieren, das einem Kunden unterbreitet werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationensinhalte geprüft werden:
- 1.
- Durchführen der Vorkalkulation,
- 2.
- Aufbereiten von Daten aus der Planung und der Angebotserstellung,
- 3.
- Ausarbeiten des Angebotes mit Leistungsbeschreibung.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mechanische Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Metallbautechnik anzuwenden. Dazu gehört, Rechtsvorschriften sowie Normen und die anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Metallbautechnik anwenden sowie Schließ- und Sicherungssysteme, deren Einzelkomponenten, ihre Wechselwirkung und Anwendungen für die Grundstück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung planen und umsetzen zu können sowie Antriebs-, Lastübertragungssysteme und Feststellvorrichtungen an Metallbauelementen bestimmen zu können. Rauch- und Brandschutzsysteme in Einsatzbereichen sollen zugeordnet, Wartungs- und Instandhaltungsintervalle festgelegt und dokumentiert, Verglasungs- und Durchbruchsicherungssysteme eingesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswählen und Anwenden mechanischer Sicherungssysteme,
- 2.
- Durchführen von Wartungen und Instandsetzungen,
- 3.
- Überprüfen der Funktion.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Elektrische Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen, Vorschriften, Richtlinien sowie Normen und die anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Elektrotechnik anzuwenden. Dazu gehört, elektrische Funktionsgrößen messen, deren Ergebnisse analysieren, Prüfungen der elektrischen Sicherheit durchführen, Prüfprotokolle erstellen, Sicherungs- und Kommunikationssysteme installieren und in Betrieb nehmen und Anlagen der Telekommunikations- und Gefahrenmeldetechnik einsetzen sowie Systeme und Komponenten der Netzwerktechnik bestimmen und einrichten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswählen und Anwenden von elektrotechnischen, elektronischen und elektromechanischen Sicherungssystemen,
- 2.
- Auswählen und Anwenden von elektrischen Antriebs- und Steuerungssystemen,
- 3.
- Zuordnen von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik,
- 4.
- Instandhalten von Anlagen und Geräten.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Sicherungssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, übergreifende Handlungskompetenz umsetzen zu können. Dazu gehört, Anlagen und Systeme der Sicherungstechnik planen, deren Wirkungsweise bestimmen und in Betrieb nehmen zu können. Weiterhin gehört dazu, Rauch- und Wärmeabzugsysteme in Anwendung und Wirkungsweisen planen und abwickeln, Zutrittkontrollsowie Flucht- und Rettungswegsysteme als Einzelkomponenten sowie in Verknüpfung zueinander festlegen, Anlagen und Schnittstellen der Datenübertragungstechnik, deren Wirkweisen und Anwendungen ausführen zu können, einschließlich des Planens, Parametrierens, Konfigurierens und Installierens von Hard- und Softwarekomponenten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Zusammenführen von Systemen aus elektrischen und mechanischen Einzelkomponenten,
- 2.
- Inbetriebnahme von Systemen unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben,
- 3.
- Erstellen von Prüf- und Abnahmeprotokollen,
- 4.
- Durchführen von Fehler- und Störungssuche,
- 5.
- Dokumentieren.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzung realistisch einschätzen und im Arbeitsbereich entsprechend handeln sowie im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Nutzen von Kundenaussagen zur Objektsicherung,
- 2.
- Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber den Kunden,
- 3.
- Erläutern des Angebotes gegenüber den Kunden,
- 4.
- Erstellen von Dokumentationen zur Handhabung und deren Nutzung im Rahmen der Gewährleistung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erstellen der Arbeitsablaufplanung, Terminierung und Auftragsüberwachung,
- 2.
- Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Projektanforderungen,
- 3.
- Anforderungen der Mitarbeiterführung erfüllen,
- 4.
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Qualitätsmanagementsystem durch Anwendung entsprechender Methoden und Instrumente zu sichern. Dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie bei der Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Dokumentieren von Leistungen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems,
- 2.
- Fördern des Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Prozess- und Produktqualität sowie der Kundenzufriedenheit,
- 4.
- kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätssichernden Maßnahmen.
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und beurteilen sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln und Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten und des Erlöses,
- 2.
- Anwenden von Kalkulationsmethoden,
- 3.
- Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisatorischen und personellen Maßnahmen,
- 4.
- Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation.
§ 4 Integrierte Durchführung der Prüfung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung besteht aus drei integrierten handlungsorientierten Situationsaufgaben, die so zu gestalten sind, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden:
- 1.
- Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Projektierung" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 oder 3 genannten Qualifikationsinhalte aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche Schließ-und Sicherungstechnik" und Organisation" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens 3,5 Stunden und höchstens vier Stunden.
- 2.
- Eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Schließ- und Sicherungstechnik" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 bis 6 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe ist durch ein komplexes praxisnahes Fallbeispiel umzusetzen; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche Projektierung" und Organisation" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwölf Stunden und höchstens 16 Stunden; ergänzt wird die Situationsaufgabe durch ein darauf bezogenes Fachgespräch; dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die durchgeführte Situationsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Aufgabe begründen kann; die Prüfungsdauer für das Fachgespräch soll mindestens 30 und höchstens 40 Minuten betragen.
- 3.
- Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Organisation" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 7 und 8 oder 9 und 10 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche Schließ- und Sicherungstechnik" und Projektierung" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwei und höchstens 2,5 Stunden.
(2) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Satz 1 gilt bei einer ungenügenden Prüfungsleistung nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammmengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.
§ 6 Bewertung und Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Im Fall der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Situationsaufgaben befreit, soweit die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Abweichend von Satz 1 können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden; in diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgeblich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1686
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1687
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7293/index.htm