(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Im Fall der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Situationsaufgaben befreit, soweit die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Abweichend von Satz 1 können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden; in diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgeblich.