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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Bewertung und Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SichTechPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7293/a143812.htm