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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Bewertung und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichTechPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SichTechPrV (zu § 6 Abs. 3)
Anlage 2 SichTechPrV (zu § 6 Abs. 3)