(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situationsaufgaben nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
1 und der Anlage
2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach §
5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.