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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschlussprüfung zum Metallbauer/Metallbauerin, Elektroniker/Elektronikerin, Informationselektroniker/Informationselektronikerin, Konstruktionsmechaniker/ Konstruktionsmechanikerin, Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin und Elektroniker/Elektronikerin für Gebäude und Infrastruktursysteme,
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Metall- oder Elektroberuf, zum Glaser/zur Glaserin, Tischler/Tischlerin oder Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin und danach mindestens eine einjährige Berufspraxis,
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
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