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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Integrierte Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus drei integrierten handlungsorientierten Situationsaufgaben, die so zu gestalten sind, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden:

1.
Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Projektierung" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 oder 3 genannten Qualifikationsinhalte aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schließ-und Sicherungstechnik" und „Organisation" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens 3,5 Stunden und höchstens vier Stunden.

2.
Eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 bis 6 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe ist durch ein komplexes praxisnahes Fallbeispiel umzusetzen; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Projektierung" und „Organisation" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwölf Stunden und höchstens 16 Stunden; ergänzt wird die Situationsaufgabe durch ein darauf bezogenes Fachgespräch; dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die durchgeführte Situationsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Aufgabe begründen kann; die Prüfungsdauer für das Fachgespräch soll mindestens 30 und höchstens 40 Minuten betragen.

3.
Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 7 und 8 oder 9 und 10 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Qualifikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schließ- und Sicherungstechnik" und „Projektierung" integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchstens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwei und höchstens 2,5 Stunden.

(2) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Satz 1 gilt bei einer ungenügenden Prüfungsleistung nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammmengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichTechPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SichTechPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.  ...
§ 6 SichTechPrV Bewertung und Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfung ist ... (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situationsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (3) ...