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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen (MarktRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
In § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, werden nach der Angabe 2 500 000 Euro" die Wörter oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MarktRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 MarktRÄndV Neubekanntmachung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im ...
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