§ 2 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Milch der Kategorie 2:

Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;

2.
Gülle:

a)
von Nutztieren

aa)
stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder

bb)
stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist,

sowie

b)
Guano;

3.
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:

Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

4.
Pasteurisierung:

Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.

(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.



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