§ 4 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.

(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle

1.
zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und

2.
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.

(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.

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Zitierungen von § 4 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 9a TierNebV Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen (vom 01.10.2009)
... Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder 2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht ... nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht ... sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert, 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in ... desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete ... oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 2 BioAbfVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... 4, 5 und 6 Absatz 1 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter „§§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 TierNebVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder 2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für ...


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