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§ 5 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
(1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und
- 2.
- tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen.
(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.
(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung V. v. 23. April 2012 BGBl. I S. 611 m.W.v. 1. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 5 TierNebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
aktuell vorher | 14.07.2007 | § 48 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1274 |
aktuell | vor 14.07.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TierNebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierNebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
... (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung. ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes ... oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 2 BioAbfVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 werden ...
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