§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
interne Verweise§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle ... (2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 ... § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012) ... und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen, 6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen ...
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