Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
| |

§ 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage



Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn

1.
die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder

2.
der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass

a)
Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,

b)
die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und

c)
ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 16 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 21 TierNebV Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen (vom 01.05.2012)
... von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme ... Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in ...