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§ 27 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 27 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.
(2) 1§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden. 2Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
(3) 1Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. 2Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. 3§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 3 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2254 m.W.v. 11. Juni 2019
Frühere Fassungen von § 27 TierNebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 19 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
aktuell | vor 01.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 TierNebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierNebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
... (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung. ...
§ 10 TierNebV Verarbeitungsmethoden
... Nr. 1774/2002 genehmigt hat, 3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27 Abs. 3 vergraben werden oder 4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen ... oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier ... 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 3 HSEGuaÄndG Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 19 WRNG Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. ...
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