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Anlage 1 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006, S. 1746-1747)



 

Zitierungen von Anlage 1 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierNebV Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
... dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden. Satz 1 gilt nicht 1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus ... Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben. ... inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung ...
§ 20 TierNebV Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
... 1 ) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ...