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Anlage 3 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.

1. Begriffsbestimmungen

 
Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist

a)
eine Charge: die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

b)
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

c)
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,

d)
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.

2. Probenahmegeräte

 
Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.

3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben

 
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

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Umfang der Charge Mindestzahl der Einzelproben
bis einschließlich 2,5t bzw. m3 7
über 2,5t bis einschließlich 80t bzw. m3 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der
Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze Zahlen
über 80t bzw. m3 40


 
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben

 
Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.

5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben

 
Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.

6. Entnahme und Bildung der Proben

 
Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

a)
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,

b)
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

c)
das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

7. Verwendung der Endproben

 
Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.

Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,

b)
Nummer und Datum der Probenahme,

c)
Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,

d)
Name und Unterschrift des Probenehmers.

Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.



 

Zitierungen von Anlage 3 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
...  (5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.  ...
§ 21 TierNebV Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen (vom 01.05.2012)
... oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich ...