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Änderung § 18 TierNebV vom 01.05.2012
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§ 18 TierNebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 18 TierNebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | |
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. |
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