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Änderung § 4 EnergieStV vom 01.01.2021
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§ 4 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich oder elektronisch zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: |
1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können, 2. Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kennzeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann, 3. Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der Messeinrichtung - das zu kennzeichnende Gasöl mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kennzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht übersteigt, 4. Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird, 5. Störungen müssen durch Warneinrichtungen angezeigt und dokumentiert werden, 6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert werden können, 7. Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen. 2 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind. (3) 1 Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. 2 Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. 3 Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. |
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