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Änderung § 8 EnergieStV vom 01.01.2024
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§ 8 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 8 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. 2 Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. 2 Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. |
(2) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. 2 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden. |
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