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Änderung § 31 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 31 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 31 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Berechtigte Empfänger


(Text neue Fassung)

§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments


vorherige Änderung

(1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe
oder Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen,

2. eine Erklärung, ob
dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,

3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse
in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden sollen, der Erlaubnisschein, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,

4. von Unternehmen,
die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls
eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieerzeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen werden sollen.

(4)
Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartige Energieerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist.



(1) 1 Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. 2 Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmitteilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

(3) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3 Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch
eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 28b Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet
oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6)
Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.