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Änderung § 38 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 38 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 38 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Anzeige und Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 38 Zertifizierter Empfänger


vorherige Änderung

(1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.



(1) 1 Wer als zertifizierter Empfänger Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen,
die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe
der Anschrift,

3. eine Darstellung
der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,

4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4 § 29 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung verbunden werden.

(4)
Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) 1 Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2 Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) 1 Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt
für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

2 Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. 3 Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) 1 Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Zertifizierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.

(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Für
das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(11) 1 Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des §
4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Der zertifizierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu führen. 6 Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.