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Änderung § 39 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 39 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 39 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 39 Beförderung | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. (2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. |
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