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Änderung § 45 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 45 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 45 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs' anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. |
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