§ 84a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 84a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 84a (neu) | (Text neue Fassung)§ 84a Allgemeine Erlaubnis |
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt. |