Änderung § 101 EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 101 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 101 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen


(Text neue Fassung)

§ 101 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Antrag auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes gilt § 18 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.



 



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