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§ 101 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 101 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 101 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 101 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 , oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... vorlegt oder 17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht ... § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder ...
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter ...
Zitat in folgenden Normen
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 99d wird aufgehoben. 41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 44. § ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Verwendung der Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller ist." 46. § 101 wird wie folgt gefasst: „§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in ... ist." 46. § 101 wird wie folgt gefasst: „§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (1) Die Steuerentlastung ... ein Komma und die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4," eingefügt. b) In Nummer 16 wird der abschließende Punkt ... „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt." ...
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Zu § 55 des Gesetzes (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst: „§ 101 (weggefallen)". 2. In ... c) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst: „ § 101 (weggefallen) ". 2. In § 1b werden die Absätze 6 bis 8 aufgehoben. 3. Dem ... Vordruck vorzulegen." 26. Die Zwischenüberschrift nach § 100a und vor § 101 wird aufgehoben. 27. § 101 wird aufgehoben. 28. § 102 wird wie ... Die Zwischenüberschrift nach § 100a und vor § 101 wird aufgehoben. 27. § 101 wird aufgehoben. 28. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, b) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen ... erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und e) die nach § 101 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist." 21. § 83 ... verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt." 26. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht ... § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder ... Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden." 32. Die ...
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