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Änderung § 10 EnergieStV vom 01.08.2013

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§ 10 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anlagenbegriff und Ermittlung der Nutzungsgrade


(Text neue Fassung)

§ 10 Nutzungsgradermittlung


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. 2 Dies gilt auch für die genutzte erzeugte thermische und mechanische Energie. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. 5 Unabhängige technische Gutachten über die Eigenschaften der Anlagen können zur Beurteilung herangezogen werden.

(2) 1 Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere dann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. 2 Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. 3 Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.

(3) 1 Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. 2 Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören nicht:

1. Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,

2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,

3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,

5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und

6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.

3 Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon. 4 Wärmekraftmaschinen im Sinn des Satzes 2 Nummer 4 sind insbesondere Dampfturbinen und Stirlingmotoren. 5 Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. 6 Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.

(4) 1 Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Module zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. 3 Im Fall von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermitteln. 4 Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse und der erzeugten genutzten mechanischen und thermischen Energie ausgestattet sind, kann das Hauptzollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen, dass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet werden. 5 Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse geeicht sein.

(4a) 1 Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an unterschiedlichen Standorten, auch im Verbund mit anderen Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme sowie der anderen möglichen Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeugungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. 2 Im Fall des Satzes 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage gehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu ermitteln. 3 Eine Abrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist nicht zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a gelten für die Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß.

(6) 1 Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse auch tatsächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sind. 2 Energieerzeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genannten technischen Einrichtungen verwendet werden, sind nicht entlastungsfähig.




(1) 1 Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:

1.
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,

2. die Mengen
weiterer eingesetzter Brennstoffe,

3.
die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und

4.
die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.

2
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3 Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. 4 Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.

(2) 1 Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. 2 Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. 3 Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.

(heute geltende Fassung)