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Änderung § 84a EnergieStV vom 01.08.2013
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§ 84a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 84a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84a Allgemeine Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt. | (Text neue Fassung) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt. |
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