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Änderung § 9 EnergieStV vom 01.01.2018
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§ 9 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 9 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anlagenbegriff | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2 Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere | (Text neue Fassung) 1 Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2 Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere |
1. KWK-Einheiten, 2. Stromerzeugungseinheiten, 3. 1 mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. 4 Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage. | |
(2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. | |
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