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Änderung § 18 EnergieStV vom 01.01.2021
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§ 18 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 18 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. 2 Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4 In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2 Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4 In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. |
(1a) 1 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer: 1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. |
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