Tools:
Update via:
Änderung § 23b EnergieStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23b EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 4 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23b EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 23b EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23b (neu) | (Text neue Fassung)§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen |
1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al153457-0.htm