Änderung § 99b EnergieStV vom 01.01.2025

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§ 99b EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 99b EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99b Nachweis der Hocheffizienz


(Text neue Fassung)

§ 99b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:

1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde,

2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder

3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. 3 Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU insbesondere durch die Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1 Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. 2 Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachweises nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.



 
(heute geltende Fassung) 



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